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Anwaltsrecht

 

1. Überblick

Was sind die Pflichten eines Anwalts? - Die folgenden Ausführungen sollen dem Publikum kurz zeigen, welchen Standespflichten ein Anwalt untersteht.

 

Hauptaufgabe eines Anwalts ist, Prozesse vor Gericht zu führen. Er vertritt dabei seinen Klienten, nimmt dessen Interessen war und setzt sie vor Gericht um.

Prozesse benötigen eine seriöse Vorbereitung durch den Anwalt. Dieser muss zunächst den Fall und die Bedürfnisse des Klienten kennenlernen. Der Anwalt muss dann die nötigen Beweise zusammentragen, wobei die Mandanten behilflich sind. Ziel ist, den Anspruch des Klienten beweisen zu können.

Der Anwalt erledigt weiter die Korrespondenz mit dem Gericht und der Gegenpartei. Beginnt das gerichtliche Verfahren, vertritt und verteidigt der Anwalt vor Gericht die Interessen seines Mandanten.

Daneben können Anwälte auch Streitigkeiten schlichten, um Prozesse zu vermeiden. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die Parteien auch nach den Rechtsstreit miteinander auskommen müssen (beispielsweise weil sie Geschäftspartner oder Familienmitglieder sind). Die Schlichtung von Streitigkeiten vor Prozessbeginn spart Anwalts- und Gerichtskosten.

Ein weiteres Tätigkeitsgebiet des Anwalts ist die vorausschauende Beratung in allen Rechtsfragen.

 

2. Konsultation des Anwalts; Vertragsbegründung

Der Klient sollte abwägen, ob es sich lohnt, den Anwalt schon frühzeitig beizuziehen. Unter Umständen ist es effizient, den Anwalt frühzeitig und auch bei kleinen Rechtsproblemen zu konsultieren, um das Entstehen grosser Probleme zu vermeiden.

Ein guter Anwalt beurteilt im Gespräch die Erfolgschancen, zeigt Lösungsmöglichkeiten für das Problem, gibt Auskunft über die Kosten (Anwaltshonorar, Gerichtskosten und andere Kosten) und klärt den Klienten über das weitere Vorgehen auf.

Mit definitiver Beauftragung des Anwalts entsteht ein rechtlich bindender Vertrag. Es handelt sich um einen Auftrag, der in Art. 394 ff. OR geregelt ist. Der beauftragte Anwalt ist verpflichtet, den Fall sorgfältig zu bearbeiten. Der Anwalt ist im Gegenzug berechtigt, ein Honorar für seine Tätigkeit zu verlangen. Die Höhe des Honorars richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Klienten. Existiert keine solche Absprache, richtet sich im Kanton Zürich das Honorar nach dem Anwaltstarif. Der Anwalt ist verpflichtet, seine Honorarrechnung zu spezifizieren, auch bei Rechnungslegung anhand des Streitwerts (ZR 99 [2000] Nr. 50).

Zur Sorgfaltspflicht des Anwalts gehört einerseits, den in Frage stehenden Sachverhalt abzuklären. Er ist dabei auf die Auskunft des Klienten angewiesen, der ihm alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen sollte. Anderseits hat der Anwalt die entsprechenden Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung dazu zu kennen oder sich darüber Kenntnis zu verschaffen.

Aus dem Auftragsverhältnis haftet der Anwalt für Sorgfalt und Treue und wird bei Verletzung seinem Auftraggeber ersatzpflichtig. Dagegen schuldet der Anwalt keinen Erfolg. Die Partei trägt das Prozessrisiko. Der Anwalt hat nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen, die aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Vielmehr haftet er für Fehler, d.h. für Pflichtwidrigkeiten, die ein gewissenhafter, sorgfältig handelnder Anwalt vermieden hätte.

Weiter ist der Anwalt zu „Treue“ verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Anwalt Interessenskonflikte nicht zu seinen Gunsten ausnützen darf.

Die primäre Pflicht des Anwalts besteht in der Kenntnis des relevanten Rechts und in der Wahrung der Interessen des Klienten gestützt auf die Rechtskenntnis. Ein anschauliches Beispiel, wie ein Anwalt nicht vorgehen sollte, bietet ein Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2001 (4C.84/2001): Ein Anwalt hatte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (er vertrat den Ehemann) eine Verzichtserklärung auf Unterhalt durch die Ehegattin in einer Scheidungskonvention aufgesetzt. Der Anwalt unterliess es, die Scheidungskonvention dem Richter zur Genehmigung zu unterbreiten (was eine Gültigkeitsvoraussetzung einer Scheidungskonvention ist) oder den Verzicht nach dem Scheidungsurteil bestätigen zu lassen. Der Forderungsverzicht der Gegenpartei war damit ungültig. Später forderte die geschiedene Ehegattin (trotz ihres nicht-bindenden Verzichts) Unterhalt. Der Ehegatte verlangte darauf von seinem Anwalt Schadenersatz. Das Bundesgericht hielt fest, dass es klares Recht sei, dass die Verzichtserklärung, um rechtsverbindlich zu sein, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abgegeben oder zumindest bestätigt werden muss. Diese Kenntnis gehört zur Sorgfaltspflicht des Anwalts. Damit wurde die Schadenersatzpflicht des Anwalts bejaht.

Zur Sorgfaltspflicht gehört weiter, nur sinnvolle Prozesse zu führen, es sei denn, der Klient werde über ein signifikantes Prozessrisiko vollständig aufgeklärt. Anschaulich ist folgender Bundesgerichtsentscheid vom 11. August 2005 (4C.80/2005): Eine Klientin beauftragte zwei Anwälte, sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters zu vertreten. Die Parteien vereinbarten ein Honorar von Fr. 280.-- pro Stunde. Sie waren sich einig, dass aufgrund der Betreuung des Mandates durch zwei Anwälte keine ins Gewicht fallenden Mehrkosten entstehen sollten. Im Rahmen ihrer Mandatsführung erhoben die Kläger für die Beklagte eine Beschwerde, in der sie sich über die Amtsführung des vom Vater eingesetzten Willensvollstreckers beschwerten. Mit Ausnahme des Gesuchs um Akteneinsicht wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden - ausgehend von einem Streitwert von ca. Fr. 30 Mio. - auf Fr. 56'992.-- festgesetzt und zu 9/10 der Beklagten auferlegt. Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, dem Willensvollstrecker eine Prozessentschädigung von Fr. 33'000.-- zu bezahlen. Die Anwälte erstellten eine Schlussrechnung für die gesamte Mandatsführung. Dabei bezifferten sie ihren Aufwand auf 330 Stunden. Unter Anrechnung einer Teilzahlung von Fr. 32'508.-- sowie eines Abschlags von Fr. 5'000.-- ergab sich ein Restbetrag von Fr. 64'673.45 (inkl. MWST). Die Klientin weigerte sich, den Anwälten das Honorar zu bezahlen. Die Klientin machte geltend, bei der Mandatsführung durch die Kläger habe es unnötige Weitläufigkeiten und Doppelspurigkeiten gegeben. Zudem sei die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker weder tunlich noch notwendig gewesen.

Die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht stellten fest, dass in der Anfangsphase der Mandatsführung "sehr vieles sehr unklar gewesen" sei und dass es in erster Linie darum gegangen sei, Informationen zu beschaffen und auch die Erfolgsaussichten einer allfälligen Anfechtung des vom Vater abgeschlossenen Erbvertrages abzuklären. Ebenso unbegründet sei der Einwand, das Vorgehen gegen den Willensvollstrecker sei unnütz gewesen, so dass der Beklagten von dieser Prozessführung dringend hätte abgeraten werden müssen, wenn sie diese überhaupt selbst verlangt habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass sich beide Parteien - die Klientin und die Anwälte - über die Geringfügigkeit der Prozesschancen eines Vorgehens gegen den Willensvollstrecker im Klaren gewesen waren, wurde in der Folge gemeinsam entschieden, eine Beschwerde zu erheben. Die Gründe dafür waren, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz ein begründeter Anlass zum Misstrauen gegen den Willensvollstrecker bestand und dass das Mittel der Beschwerde die einzige Möglichkeit des Vorgehens gegen den Willensvollstrecker war. Die Klage der Anwälte gegen die ehemalige Klientin auf Bezahlung des Honorars wurde gutgeheissen.

 

3. Tätigkeitsbereich

Anwälte können in Generalisten und Spezialisten unterschieden werden.

Generalisten sind in diversen Rechtsgebiet tätigen und verfügen Erfahrung in diversen Materien. Der Vorteil von Generalisten liegt darin, dass sie dem Klienten ein weites Beratungsspektrum offerieren und das Aufsuchen eines weiteren Anwalts ersparen („one-stop-shop“). Der Anwalt, der bereits mit einem Klienten zusammengearbeitet hat, kennt dessen Interessen, Schwächen und Stärken. Es ist deshalb effizient, ein anderes Rechtsproblem vom gleichen Anwalt bearbeiten zu lassen. Weiter profitieren Generalisten von Erfahrungen in einem Rechtsgebiet, die sie auch auf andere Felder übertragen. Ein Anwalt, der sich beispielsweise mit Unternehmensverkäufen beschäftigt, gewinnt Erfahrung mit der Bewertung von Unternehmen, was ihm in Scheidungsverfahren finanzkräftiger Ehegatten zugute kommt. Wer sich auch im Steuerrecht auskennt, kann eine Unternehmensgründung besser begleiten als ein Aktienrechtler, der sich nur aufs Aktienrecht konzentriert. Wer prozessiert, macht bessere Verträge als ein blosser Vertragsrechtler, da er auch den Blickwinkel des Richters kennt.

Der Generalist muss über einschlägige Rechtskenntnis verfügen oder sich diese zumindest verschaffen können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zur korrekten Mandatsführung insbesondere auch die Prüfung der Rechtslage: „Von einem Anwalt ist zu verlangen, dass er nur Mandate in Rechtsgebieten entgegen nimmt, in denen er sich auskennt oder in denen er sich die erforderlichen Kenntnisse rechtzeitig aneignen kann. Hinreichende Rechtskenntnis liegt vor, wenn dem Anwalt die einschlägigen Gesetze und die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu bekannt sind und wenn sich der Anwalt in den gängigen Kommentaren und Monographien auskennt. Die publizierte kantonale Rechtsprechung hat der Anwalt jedenfalls in seinem örtlichen Wirkungskreis zu konsultieren.“ (BGE vom 11. August 2005, 4C.80/2005).

Spezialisten sind namentlich in hoch-technischen oder umfassenden Spezialgebieten anzutreffen, namentlich im Steuerrecht oder im Sozialversicherungsrecht. Bei solchen Problemen empfiehlt es sich, den Spezialisten zu suchen. Aufgrund seiner Erfahrung arbeitet er effizienter als ein Generalist.

 

4. Anwaltsgeheimnis

Der Anwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Anwaltsgeheimnis ist gesetzlich (Art. 321 StGB) begründet. Was der Klient dem Anwalt in Bezug auf nicht-öffentliche Tatsachen anvertraut, hat dieser für sich zu behalten. Damit wird gewährleistet, dass sich die Klienten dem Anwalt vorbehaltlos anvertrauen können. Dieses Vertrauensverhältnis ist notwendig für die optimale Beratung und Vertretung (BGE 112 Ib 606).

Indessen gilt das Anwaltsgeheimnis nicht absolut. Nach Treu und Glauben muss der Klient erwarten, dass der Anwalt auch seine Mitarbeiter (Assistenten, Bürokollegen etc.) über einen Fall informiert, soweit dies zur Wahrnehmung der Klienteninteressen angezeigt ist. Weiter kann der Anwalt auch in Kontakt mit Dritten treten, um den Auftrag erfüllen zu können. Beispielsweise kann der Anwalt einen Grundbuchauszug im Namen des Klienten bestellen, um den Wert einer Liegenschaft beurteilen zu können.

Weiter ist das Anwaltsgeheimnis nicht zu beachten, wenn der Anwalt seine Honorarforderung mittels Betreibung durchsetzen will. Die Klageeinleitung bedarf dagegen einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, da dadurch verstärkt vertrauliche Informationen preisgegeben werden als in einer blossen Zustellung des Zahlungsbefehls.

Und schliesslich ist der Anwalt berechtigt (aber nicht verpflichtet), relevante Informationen preiszugeben, um ein Verbrechen des Klienten zu verhindern. Der Anwalt muss aber von der kriminellen Absicht des Klienten überzeugt sein. Eine blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

 

5. Berufspflichten

Den Anwalt treffen bestimmte Pflichten, die sicherstellen sollen, dass Klienten von einem sorgfältig arbeitenden, unabhängigen und vertrauenswürdigen Anwalt betreut werden. Diese Pflichten sind im „Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte“ (kurz: „BGFA“) oder in Zürich im kantonalen Anwaltsgesetz enthalten.

Solche Berufspflichten sind namentlich: 

  • Die Pflicht, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Die Sorgfaltspflicht umfasst alle Gebiete der Anwaltstätigkeit. Standard ist ein sorgfältig handelnder Anwalt, der seinen Klienten über alle wesentlichen Punkte aufklärt. Weiter darf ein Anwalt nicht wegen erheblicher Vermögensdelikte bestraft werden, so dass Grund zur Besorgnis gibt, er könnte seine Klienten schädigen. Die Pflicht zu sorgfältiger Prozessführung bedeutet weiter, die Klienten von der Einleitung und Durchführung mutwilliger oder offenbar aussichtsloser Prozesse abzuhalten (ZR 105 [2006] Nr. 7).  
  • Die Pflicht, den Anwaltsberuf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben (Art. 12 lit. b BGFA). Der Anwalt muss gegenüber Dritten und gegenüber der Gegenpartei unabhängig sein. Einem Anwalt fehlt diese Unabhängigkeit, wenn er eine Gegenpartei in der Vergangenheit vertreten hat und dabei Einblick in vertrauliche Angelegenheiten hatte. Indessen können der bisherige Klient (die Gegenpartei) und der neue Klient auf dieses Privileg verzichten. Der Anwalt muss auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden unabhängig sein. Er ist frei, diese zu kritisieren, muss dies aber in sachlicher, verantwortungsvoller Weise tun. Vertritt der Anwalt mehrere Klienten, die in einem potentiellen Konflikt stehen (z.B. zwei scheidungswillige Ehegatten), muss er das Mandat zu beiden Klienten niederlegen, wenn absehbar ist, dass es zu einem Prozess kommt.  
  • Die Pflicht, die nötige Distanz und Sachlichkeit zu bewahren (§ 7 Abs. 1 ZH-Anwaltsgesetz; Art. 12 lit. a BGFA). Der Anwalt ist gehalten, Rechtsschriften in sachlichem Ton zu verfassen. Er hat gegenüber Gerichten, Behörden und Dritten respektvoll aufzutreten, kann aber auch an deren Verhalten Kritik üben. Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und –pflichten gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 118 IV 153 E. 4b, 248 E. 2c). Dies fliesst einerseits aus Art. 173 StGB, der die üble Nachrede verbietet. Anderseits fliesst diese Pflicht aus der Berufspflicht von Anwältinnen und Anwälten zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung ihres Berufes. Diese Pflicht gilt nicht nur im Verhältnis zum Klienten, sondern auch im Verhältnis zu den staatlichen Behörden und zur Gegenpartei (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2). Der Anwalt ist allerdings in erster Linie Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen Mandanten tätig (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 105). Er soll aber auch im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben. Auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen ist zu verzichten. Der Anwalt darf zwar energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen. Unzulässig sind Äusserungen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 154, 158). In einem Verfahren um Kindeszuteilung zwischen geschiedenen Ehegatten ist es zulässig, der Gegenpartei vorzuwerfen, ihre Mittel „seien nicht legal“. Dies ist eine sachliche, relativ zurückhaltende Äusserung. Unzulässig wäre dagegen, der Gegenpartei „kriminelle Machenschaften“ oder „Gangstermethoden“ vorzuwerfen (BGE 131 IV 154, 159).
  •  Der Anwalt ist verpflichtet, seine Werbung objektiv zu gestalten und an das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit anzupassen (Art. 12 lit. d BGFA). Dabei sind Informationen über die Identität und die Qualifikation des Anwalts (besondere Kenntnisse, bevorzugte Tätigkeitsbereiche und Honorarsätze) erlaubt. Das öffentliche Informationsbedürfnis ist ein weitgefasster Begriff, der mit den Bedürfnissen und Usanzen der Zeit wechselt.  So sah im Jahr 1970 das Bundesgericht noch den Fettdruck des Namens und der akademischen Titel des Anwalts im Branchenbuch als „Verbot aufdringlicher Empfehlung“ an (BGE 96 I 34). Das Hervorheben des Namens in Branchenverzeichnissen ist heutzutage üblich, auch für Anwälte.  Das Bundesgericht hatte im Jahre 1999 festgestellt, dass ein (hervorgehobenes) Bild eines Rechtsanwalts in der Zeitung in Zusammenhang mit einem Interview verbotene indirekte Werbung sei. Der Anwalt habe dadurch das Mass qualitativer und quantitativer Werbung nach den Standesregeln verletzt (BGE 125 I 417). Für den Anwalt hatte dies ein Disziplinarverfahren und die Zahlung einer Busse zur Folge. Indessen wurde die Praxis diesbezüglich in den letzten Jahren deutlich gelockert und es ist nicht anzunehmen, dass die Abbildung eines Anwalts in der Zeitung (auch wenn das Foto den Anwalt noch so heraussticht) unzulässig ist.  
  • Das Honorar darf nicht völlig erfolgsorientiert sein (Art. 12 lit. e BGFA; Verbot von „Alles-oder-Nichts“-Abreden). Einigen sich Anwalt und Mandant aber nach dem Prozess darüber, dass statt dem Honorar eine Erfolgsquote gezahlt werden soll, ist eine solche Beteiligung am Prozessgewinn zulässig. Zulässig ist weiter, von Anfang an eine Erfolgsprämie zusätzlich zu einem Grundhonorar zu vereinbaren („CHF 10'000 im Erfolgsfall plus CHF 100 pro Stunde“).

 

6. Anwaltsregister, Unabhängigkeit

Um den Anwaltsberuf ausüben zu können, ist die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung Voraussetzung. Die Bewilligung setzt das Bestehen der Anwaltsprüfung voraus. Erst nach einem Hochschulstudium und einer mindestens einjährigen Praxiszeit bei Gerichten oder Anwälten kann die Anwaltsprüfung abgelegt werden.

Ist der Anwalt am Ort seiner Geschäftsadresse im kantonalen Anwaltsregister eingetragen, kann er in der ganzen Schweiz prozessieren (Art. 6 Abs. 1 BGFA). Die Kantone regeln die Details der Anwaltsprüfung. Dabei darf die Rechtsanwaltsprüfung auf Gesetzesstufe bloss erwähnt, und muss nicht umfassend, mit Einschluss ihrer Durchführungsmodalitäten in einem formellen Gesetz geregelt werden. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle Einzelheiten der Prüfung im Gesetz selber enthalten sein können (BGE vom 3. Juli 2006, 2P.931/2006).

Anwälte können auch mehrere Anwaltsbüros in diversen Kantonen betreiben. Der Eintrag im Anwaltsregister ist dort vorzunehmen, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Ein Eintrag in mehreren kantonalen Anwaltsregistern ist unzulässig (BGE 131 II 639).

Die Aufsichtsbehörde über die Anwälte muss den Anwalt ins Anwaltsregister eintragen, wenn sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 BGFA). Art. 7 BGFA umschreibt die fachlichen Voraussetzungen für einen Eintrag, Art. 8 BGFA die persönlichen Voraussetzungen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwälte handlungsfähig sein (lit. a); es darf keine im Strafregister nicht gelöschte strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (lit. b), und es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen (lit. c).

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA bestimmt sodann, dass die Anwälte in der Lage sein müssen, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben, und Angestellte nur von Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. Was Anstellungen betrifft, gilt gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA eine Ausnahme für Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind; auch sie können sich ins Register eintragen lassen, wenn die übrigen persönlichen Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. a-c BGFA) erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betreffenden Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.

Die Vorstellung des unabhängigen Anwalts ist verbunden mit dem Bild des freien Anwalts, der selbständig ein Anwaltsbüro betreibt. Allerdings sind Rechtsanwälte heute auch im Rahmen komplexer (Unternehmens-)Strukturen tätig. Immer mehr Inhaber von Anwaltspatenten sind als Arbeitnehmer tätig. Es herrscht damit eine Konkurrenz zwischen den freien Anwälten und von Unternehmen angestellten Anwälten. Sind solche angestellten Anwälte unabhängig? Die Frage der Unabhängigkeit ist verknüpft mit der in Art. 12 lit. c BGFA festgeschriebenen Berufspflicht des Anwalts, jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und denjenigen anderer Personen, Unternehmungen oder Organisationen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu vermeiden (BGE vom 29. Januar 2004, 2A.127/2003).

Zwar hat das Bundesgericht ein absolutes Verbot, den eigenen Arbeitgeber als Anwalt vor Gerichten zu vertreten, ausdrücklich als verfassungskonform erachtet (BGE 123 I 193 E. 4b S. 198). Gemeint ist damit aber bloss der Fall, dass der Angestellte des Unternehmens formell als deren Anwalt auftritt. Mithin trat das Unternehmen als Anwalt auf. Dies ist zu unterscheiden vom Fall, wo ein Unternehmen durch eigene Arbeitnehmer mit Organfunktion, die über ein Anwaltspatent verfügen, vertreten wird. Dies ist zulässig, soweit kein Anwaltszwang besteht.

Die Vertretung von Kunden des Arbeitgebers eines Anwalts ist zulässig, solange kein Interessenkonflikt entsteht. Zu beachten ist dabei, dass der angestellte Anwalt dies auch im Interesse seines Arbeitgebers macht, der ihm gegenüber aus dem Arbeitsverhältnis weisungsbefugt ist. Die Ausübung eines Mandats unter gleichzeitigem Einfluss des Arbeitgebers ist mit dem Erfordernis der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Die Vertretung von mit dem Arbeitgeber in Beziehung stehenden Personen ist dagegen nicht vollständig ausgeschlossen, sofern im Einzelfall sichergestellt ist, dass der Anwalt das Mandat führen kann, ohne dass er dabei durch ein möglicherweise vom Interesse des Klienten abweichendes Interesse des Arbeitgebers beeinflusst wird. So nahm das Bundesgericht im Falle des von einer Gewerkschaft angestellten und entlöhnten Anwalts an, das Prinzip der Unabhängigkeit des Anwalts sei nicht verletzt, wenn dieser Mitglieder der Gewerkschaft berät und vor Gerichten vertritt (BGE vom 17. Oktober 1980, P.370/1978). Im Fall eines Anwalts, der gegen eine Pauschalentschädigung für eine soziale Institution tätig war, welche Bedürftigen unentgeltliche Rechtsberatung sowie Vertretung im Prozess gewährte, wobei er auch das Alimenteninkasso zu besorgen hatte, nahm das Bundesgericht an, die Unabhängigkeit sei gewahrt, weil sich der Anwalt im Arbeitsvertrag die Art und Weise der Durchführung des Mandats ausdrücklich vorbehalten hatte und diesbezüglich keinerlei Weisungen unterlag (BGE 113 Ia 279 E. 2 S. 282 f.).

Demgegenüber bestätigte das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid, in dem einem leitenden Angestellten einer Rechtsschutzversicherung untersagt wurde, als Anwalt Kunden der Arbeitgeberin zu vertreten (BGE 123 I 193). Ebenso schützte es einen Entscheid, mit dem die kantonale Behörde annahm, ein bei einer Treuhandgesellschaft angestellter Rechtsanwalt habe das Unabhängigkeitsgebot verletzt. Dieser hatte in einem Gerichtsverfahren als Rechtsvertreter einer Klientin Briefpapier verwendet, auf dem neben seinem Namen seine Arbeitgeberin aufgeführt war (Pra 2001 141 S. 835).

Zulässig ist auch, dass ein angestellter Anwalt sich ins kantonale Anwaltsregister eintragen lässt, wenn er neben einer Teilzeitanstellung oder in seiner Freizeit als unabhängiger Anwalt tätig werden will. Voraussetzung dafür ist, dass der Anwalt darlegen kann, dass angesichts der Ausgestaltung seines Anstellungsverhältnisses keine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit bzw. der gewissenhaften und allein im Interesse seiner Klienten liegenden Berufsausübung droht. Er muss mithin den Beweis dafür erbringen, dass dem Arbeitgeber jegliches Weisungsrecht bezüglich der von seinem Angestellten in dessen Eigenschaft als selbständiger Anwalt betreuten Klienten abgeht und ihm auch kein Einsichtsrecht zusteht. Dies ist durch Vorlage eines entsprechend formulierten Arbeitsvertrags bzw. allfälliger ergänzender Klauseln dazu erbracht werden. Insbesondere muss der Arbeitgeber erklären, dass er über die nebenberufliche selbständige Anwaltstätigkeit seines Angestellten im Bilde und damit einverstanden ist und keinen Einfluss auf diese Anwaltstätigkeit nehmen kann.

Neben der eigentlichen Anwaltstätigkeit stellen sich Anwälte häufig auch als Mitglieder des Verwaltungsrates von Unternehmen zur Verfügung, engagieren sich in der Politik oder veröffentlichen juristische Publikationen in ihren Stammgebieten. Dies ist mit dem Gebot der Unabhängigkeit ohne weiteres vereinbar, zumindest solange kein konkreter Interessenskonflikt entsteht. Z.B. wäre es standesrechtlich unzulässig, dass ein Anwalt gegen eine Aktiengesellschaft vorgeht, deren Verwaltungsrat er ist.

 

7. Notare

Einige Anwälte sind zusätzlich als Notare tätig, beispielsweise in den Kantonen Glarus und Aargau, und können formgebundene Verträge beurkunden. Diese Anwälte verfügen über besondere Kenntnisse zur Errichtung eines Vertrages, in denen die Wünsche der Mandanten berücksichtigt werden, weil dies auch ein Bestandteil der Notartätigkeit ist. Notare gestalten auch letztwillige Verfügungen, Eheverträge, Stockwerkeigentumsübertragungen und Grundstückskaufverträge. Die Notare veranlassen bei Grundstückskäufen die Eintragung ins Grundbuch.

 

 

Weitere Auskünfte zum Anwaltsrecht sind unter www.zürcheranwälte.ch erhältlich.

 

 

Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

     

Roger Groner, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

www.gronerlaw.ch