Deutsch  
English  
Groner RechtsanwälteGroner Rechtsanwälte
startseitekontakt
 
Profil_Anwalt_Roger_Groner
Anwälte_Zürich
Publikationen_Roger_Groner
Presseberichte_Roger_Groner
Neuigkeiten
Referenzen_Anwalt_Zürich
Anwaltsrecht_Anwalt_Recht_Zürich
Wirtschaftsrecht_Anwalt_Zürich
Prozessrecht_Prozesse_Anwalt_Zürich
Kaufrecht_Anwalt_Zürich
Scheidung_Anwalt_Zürich
Erbrecht_Anwalt_Zürich

Kaufrecht

 

Der Kauvertrag ist einer der am meist verbreiteten Verträge überhaupt. Das Kaufrecht ist auf alle Geschäfte anwendbar, die Ware gegen Geld beinhalten, egal, ob diese im Supermarkt, auf ebay oder im Rahmen internationaler Handelskäufe stattfinden.

Was ist Kaufrecht? Das Kaufrecht beinhaltet die anwendbaren Normen beim Kauf einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder eines Rechts. „Kauf“ bedeutet den Abschluss eines bindenden Geschäfts, bei dem die eine Partei einen Gegenstand oder ein Recht überträgt und die andere Partei dafür den Kaufpreis zahlt („Ware gegen Geld.“).

Weitere Auskünfte sind auf www.kaufrecht.ch erhältlich.

 

 

1. Rechte des Käufers

 

a) Eigentumsverschaffung

Ein Kaufvertrag verschafft dem Käufer das Recht, eine Sache übertragen zu erhalten und das Eigentum daran zu bekommen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Fahrniskauf (Kauf einer beweglichen Sache).

Der Verkäufer muss die Sache frei von Rechten Dritter (z.B. Pfandrechte oder sogar Eigentum daran) an der Sache dem Käufer übereignen (Art. 193 OR). Dritte haben beispielsweise an Recht an der Sache, wenn der Verkäufer eine CD von seinem Freund Felix stiehlt (die im Eigentum des Felix steht) und der Verkäufer diese CD anschliessend Karl dem Käufer verkauft. Verlangt Felix seine CD von Karl zurück, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen, Ersatz für Aufwendungen (beispielsweise wenn der Käufer die Sache reparieren liess) und Schadenersatz verlangen.

 

b) Verzug

Der Verkäufer befindet sich im Verzug, wenn er die Sache nicht vertragsgemäss am richtigen Ort zur richtigen Zeit dem Käufer übergibt. War für die Übergabe der Sache ein bestimmter Termin vorgesehen, so kann der Käufer vom Verkäufer für jeden Verlust (entgangener Gewinn, Deckungseinkäufe etc.) Schadenersatz verlangen und die verspätete Annahme des Kaufgegenstands verweigern (Art. 190 und Art. 191 OR).

 

c) Mangelhafte Sache

Hat der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert, die nicht die zugesicherten Eigenschaften und nicht den vereinbarten Wert oder die Tauglichkeit besitzt, hat der Käufer zwei Möglichkeiten (zwei „Gewährleistungsansprüche“):

-          Er kann den Kauf rückgängig machen (Wandelung), oder

-          Ersatz des Minderwerts verlangen (Minderung).

Zu beachten ist, dass die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind, wenn der Käufer den Mangel kannte (Art. 200 Abs. 1 OR).

Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der Käufer den Mangel sofort rügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Mängelrüge „nichts weiter als eine zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche erforderliche Erklärung, welche die Vorstellung des Empfängers über die Mängel zum Ausdruck bringt und die Gewährspflicht des Verkäufers negativ in dem Sinne eingrenzt, dass dieser in Bezug auf nichtangezeigte Mängel von der Gewährleistung befreit wird. Notwendiger Inhalt der Anzeige der Mängel bildet die Angabe, inwieweit die Kaufsache als mangelhaft betrachtet wird.“ (BGE vom 28. Mai 2002, 4C.395/2001). Die Gewährleistungshaftung kann durch Vertrag wegbedungen werden.

Ein anschaulicher Fall ist die Entscheidung des Bundesgerichts vom 28. Mai 2002 (4C.395/2001). Der Verkäufer hatte dem Käufer noch zu fällendes Rundholz verkauft. Dieses war qualitativ schlechter als vorherige Lieferungen. Ein Gutachter stellte diese Mängel auch fest und schlug eine Herabsetzung des Kaufpreises vor. Gestützt auf eine Verfügung des Gerichts leitete der Käufer den Notverkauf des Holzes (den sofortigen Verkauf) ein. Nachdem der Verkäufer den Kaufpreis nicht erhielt, klagte er auf Zahlung des gesamten Kaufpreises. Der Verkäufer machte geltend, die Mängelrüge sei zu wenig substantiiert gewesen. Die Beklagte hatte in ihrer Mängelrüge erklärt, die Ahorn-Lieferung liege qualitativ weit unter früheren Lieferungen, viele Stämme wiesen lediglich Emballage-Qualität auf und könnten daher von ihr nicht mehr verarbeitet werden. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Verkäufer aus der Anzeige ersehen konnte, dass das gelieferte Holz von der Käuferin als derart minderwertig im Vergleich zur früheren Lieferung beanstandet werde, dass sie dieses zum allergrössten Teil nicht verarbeiten könne. Dies genügte den Anforderungen an die Substanziierung der Anzeige. Damit musste der Käufer bloss einen geminderten Teil des Kaufpreises bezahlen.

Wandelung bedeutet Rückgängigmachung des Kaufs. Der Käufer hat die Sache, sowie die inzwischen gezogenen Nutzungen zurückzugeben und der Verkäufer hat den Kaufpreis nebst Zinsen zu gewähren (Art. 208 OR). Wandelung kann auch bei Untergang der Sache verlangt werden. Sind von einer Mehrheit von Kaufsachen (12 Kisten Wein à 6 Flaschen) einzelne Stücke fehlerhaft beschränkt sich der Anspruch auf Wandelung auf die fehlerhaften Stücke (Art. 209 OR). Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich ohne besondere Vereinbarungen nach einem Jahr (Art. 210 Abs. 1 OR).

 

d) Besonderheiten

Für den Viehhandel gelten einige Besonderheiten: Die Gewährleistungspflicht besteht nur, wenn der Verkäufer Eigenschaften schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat (Art. 198 OR).

Wurde eine mangelhafte Sache zur Vertragserfüllung an einen anderen Ort versandt, hat der Käufer die Sache aufzubewahren und den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen. Beim Versendungskauf hat grundsätzlich der Käufer die Transportkosten zu tragen.

 

 

2. Rechte des Verkäufers

Der Verkäufer kann vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Kaufsache verlangen. Ist der Kaufpreis nicht fest bestimmt, richtet er sich nach dem mittleren Marktpreis (Art. 212 Abs. 1 OR). Wird beispielsweise abgemacht, dass der Käufer 100 Kilo Tomaten kauft, ohne den Kaufpreis genau zu vereinbaren, ist der durchschnittliche Marktpreis für Tomaten (d.h. der Schnitt zwischen Migros, Coop, Detailhändlern und dem allfälligen Gemüsemarkt) geschuldet.

Der Kaufpreis wird, wenn kein anderer Termin bestimmt ist, mit der Übergabe der Sache fällig (Art. 213 Abs. 1 OR). Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht im kaufmännischen Verkehr nicht nach, so kann der Verkäufer von ihm Schadenersatz verlangen (Art. 215 OR).

Im Fall der Wandelung und des Rücktritts hat der Käufer die Kaufsache zurückzugeben und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

 

 

3. Grundstückkauf

Für den Kauf eines Grundstücks (einer unbeweglichen Sache) gelten zusätzlich besondere Bestimmungen. Ein Grundstückkauf bedarf für seine Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR). ausserdem besteht die Möglichkeit nicht das Grundstück selbst zu kaufen, sondern ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zu erwerben. Gegenstand des Kaufvertrags ist der Kauf eines Rechts, das Grundstück im Falle des Verkaufs zum Kaufpreis, den ein anderer bietet zu erwerben (Art 216a ff OR).

Formell ungültig sind bloss schriftliche Vereinbarungen, in denen der Verkäufer eine „Reservationszahlung“ (i.d.R. CHF 20'000 – 30'000) erhalten und diese auch bei späterem Scheitern des Kaufvertrages für seine Auslagen behalten soll. Kommt der Kaufvertrag dann nicht zustande, hat der Verkäufer diesen Betrag (mangels der notariellen Beurkundung des Reservationsvertrages) zurückzuerstatten.

 

 

     

Roger Groner, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

www.gronerlaw.ch