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Neues Unterhaltsrecht

Am 1. Januar 2017 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Die wesentliche Änderung ist, dass ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Ist die Kindsmutter wegen eines gemeinsamen Kindes nicht in der Lage, in einem erheblichen Pensum zu arbeiten, schuldet der Kindsvater einen Unterhalt, der diesen Erwerbsausfall abdecken soll. Im Kanton Zürich (wie auch in den meisten anderen Kantonen) bemisst sich dieser Unterhalt am Existenzminimum der Mutter. D.h. die Mutter soll mindestens soviel Unterhalt erhalten, dass sie ihr eigenes Existenzminimum finanzieren kann. Diese Regelung galt zwar vor Inkrafttreten des neuen Rechts auch für verheiratete Paare. Neu ist aber, dass dies auch für unverheiratete Eltern gilt. D.h. unverheiratete Väter zahlen mehr Unterhalt seit 1. Januar 2017.

 

Eine Entlastung für den unterhaltspflichtigen Vater ist indessen, dass die Gerichte im Kanton Zürich Müttern vermehrt zumuten, arbeiten zu gehen. Musste vor dem 1. Januar 2017 eine Mutter erst zu 50% erwerbstätig sein, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt wurde, gilt neu, dass ein 50%iges Arbeitspensum zumutbar ist, wenn das jüngste Kind in die erste Primarschulklasse kommt.

 

Keine Erleichterung gab es bezüglich der gesetzlichen Trennungsfrist. Ein Ehegatte muss immer noch zwei Jahre getrennt sein, bevor er alleine (ohne Zustimmung des anderen Ehegatten) die Scheidung beantragen kann. Dazu:

https://www.blick.ch/news/schweiz/scheidungs-anwalt-roger-groner-erklaert-wie-das-problem-zu-loesen-waere-die-trennungsfrist-gehoert-abgeschafft-id1794491.html

 

 

UBS schliesst Vergleich

Die UBS AG hat am 8. August 2008 mitgeteilt, dass sie mit U.S. Justizbehörden einen Vergleich abgeschlossen hat. Dieser Vergleich beinhaltet den Rückkauf von Schuldverschreibungen von US-Kunden für 19,4 Mrd. Dollar. Die Vereinbarung kam mit den Strafverfolgungsbehörden (attorney office) des US-Bundesstaats Massachusetts und weiteren US-Behörden wie etwa den Aufsichtsbehörden vom Bundesstaat New York zustande. Die Strafverfolgungsbehörden warfen der UBS vor, die Privatinvestoren über das Risiko von Auction-Rate-Securities (ARS) getäuscht zu haben. Die UBS wird ARS von Privatanlegern in Höhe von 8,3 Mrd. Dollar zurückzukaufen. Die Offerte läuft ab Anfang 2009 während zweier Jahre. Institutionelle Anleger können der UBS ab Mitte 2010 Bestände im Nominalwert von 10,3 Mrd. Dollar verkaufen.

Vgl. dazu das Interview mit Roger Groner auf CNBC vom 8. August 2008.

 

Liechtensteiner Steueraffaire

Aufgrund der erheblichen steuerlichen Belastung in Deutschland legen vermögende Deutsche einen Teil ihres Geldes in Liechtenstein an. Häufig erfolgt dies durch Gründung einer Familienstiftung, da dadurch eine grössere Anonymität gewahrt bleibt. Am 14. Februar 2008 teilte die Staatsanwaltschaft Bochum mit, dass sie massenhaft Unterlagen aus der LGT-Bank in Liechtenstein erhalten habe. «Wir haben die ganze Bank geknackt», zitierte eine Zeitung einen Ermittler. Bei den Steuersündern handle es sich meist um reiche und prominente Deutsche. Der Chef der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel, wurde von der Polizei abgeführt, seine Villa und sein Büro durchsucht. Er war verdächtigt worden, eine Million Euro an der Finanz vorbeigeschleust zu haben. Anschliessend gestand er den Tatbestand der Steuerhinterziehung und trat vom Posten als Post-Vorsitzenden ab.

Dr. iur. Roger Groner, der in dieser Sache auch anwaltlich tätig ist, wurde dazu vom Fernsehsender CNBC am 18. Februar 2008 befragt:

Interview auf CNBC

 

 

https://www.blick.ch/news/schweiz/scheidungs-anwalt-roger-groner-erklaert-wie-das-problem-zu-loesen-waere-die-trennungsfrist-gehoert-abgeschafft-id1794491.html

Am 1. Januar 2008 trat das revidierte GmbH-Recht (Art. 772 ff. revOR) in Kraft. Primäres Ziel der Revision des GmbH-Rechts war, unnötige Formalitäten abzuschaffen. Dies äussert sich in folgenden Erleichterungen:

  • Unter jetzigem Recht müssen mindestens zwei Gesellschafter an der GmbH beteiligt sein. Mit der Revision wird es möglich sein, dass ein einziger Gesellschafter alle Anteile der GmbH hält.
  • Bisher braucht es für eine Kapitalerhöhung die Zustimmung aller Gesellschafter. Mit Inkrafttreten der Revision ist nur noch eine 2/3-Mehrheit der Gesellschafter erforderlich.
  • Zur Zeit muss die Übertragung eines GmbH-Anteils (auf einen Dritten oder auf einen anderen Gesellschafter) öffentlich beurkundet werden. Dieses (kostspielige) Erfordernis fällt mit der Revision dahin. Ein schriftlicher Kaufvertrag wird dann genügen. 
  • Das neue GmbH-Recht schliesst jegliche persönliche Haftung der Gesellschafter aus. Bis anhin kann ein Gesellschafter (in Extremfällen) für den unerlaubten Abzug finanzieller Mittel aus der GmbH haftbar gemacht werden.

Ein weiteres Ziel der Revision war, die GmbH von Anfang an funktionsfähig zu machen, was sich in folgenden neuen Punkten äussert:

  • Mit der Revision muss das Mindestkapital von CHF 20'000 vollständig im Zeitpunkt der Gründung aufgebracht und der Gesellschaft überlassen werden. Eine blosse Teilliberierung (Einzahlung von CHF 10'000 und mehr) wird nicht mehr möglich sein.
  • Die GmbH muss auch unter dem neuen Recht nur in Ausnahmefällen eine Revisionsstelle aufweisen. Einzig wenn die GmbH mehr als zehn Mitarbeiter (d.h. mehr als zehn Vollzeit-Stellen) beschäftigt, ist eine Revisionsstelle vorgeschrieben. Bei 10 Stellen oder weniger kann die GmbH in den Statuten festlegen, von jeglicher Revisionsstelle freizustellen („opting-out“).

 

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Der Bundesrat geht davon aus, dass in der Schweiz Schwarzarbeit (Erwerbstätigkeit ohne steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Deklaration) im Umfang von rund CHF 37 Mia. jährlich geleistet wird. Dies entspricht 9.3% des Bruttosozialprodukts. Seit 1. Januar 2007 gilt das "Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit". Dieses sieht einerseits Erleichterungen bei der Abrechnung geringfügiger Erwerbstätigkeiten vor. Anderseits werden vermehrt Kontrollen durch kantonale Kontrollorgane durchgeführt und die Strafen bei entdeckter Schwarzarbeit verschärft. Die verschärften Sanktionen bestehen neben Bussen (die schon jetzt ausgesprochen werden konnten) im Ausschluss des betroffenen Unternehmens vom öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionen) und in der Kürzung/Streichung öffentlicher Finanzhilfen (Subventionen).

 

Konkubinat mitzuberücksichtigen beim Unterhaltsanspruch

Das Bundesgerichts entschied in einem Grundsatzurteil, dass bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach einer Scheidung auch die Dauer des der Ehe vorangegangenen Konkubinats mitberücksichtigt wird (BGE vom 7. August 2006, 5C.62/2005).

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem eine Genfer Künstlerin von 1982 bis 1990 mit einem Geschäftsmann im Konkubinat zusammenlebte, bevor die Beiden heirateten. Nach vier Jahren trennte sich das Ehepaar und wurde im Januar 2004 geschieden. Die Künstlerin hatte während der Dauer des Konkubinats ihre berufliche Aktivität reduziert, im Geschäft ihres Partners mitgearbeitet und zwei noch nicht volljährige Kinder aus einer vorangegangenen Ehe des Geschäftsmannes miterzogen. Unter diesen Umständen war die lange Dauer des Konkubinats und die eheähnliche Intensität des Zusammenlebens ein gewichtiger Faktor für den Unterhaltsanspruch der Ehefrau. (Nach der Praxis hätte die Ehefrau bei bloss vierjähriger Ehe keinen Unterhaltsanspruch, zumindest wenn beide Ehegatten eine vergleichbare finanzielle Einkommens- und Vermögenslage aufweisen.)

 

Teurer Abfall

Eine Gemeinde im Kanton Wallis verlangte von einem Weinhändler eine Kehrichtentsorgungsgebühr, die sich nach der Menge des gelagerten Weines bemass. Der Weinhändler beschwerte sich gegen diese Gebühr und machte geltend, die Menge des gelagerten Weines habe keinen oder einen nur geringen Zusammenhang zur Menge Abfall, den er produziere. Damit sei die Bemessung der Gebühr bundesrechtswidrig.

Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 24. Juli 2006 fest, dass die Gebühr korrekt bemessen wurde (2P.63/2006). Zwar seien nach Art. 32a Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) die Kantone gehalten, die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch verursachergerechte kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Bei der Ausgestaltung der Abfallgebühr sind die Art und die Menge des übergebenen Abfalles zu berücksichtigen (Art. 32a Abs. 1 lit. a USG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird damit aber nicht verlangt, dass die (periodischen) Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des erzeugten Abfalles erhoben werden. Vorausgesetzt ist einzig, dass zwischen der Gebühr und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang besteht. Die Abgabehöhe muss eine Abhängigkeit zur Abfallmenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst. Als mit dem Verursacherprinzip unvereinbar erweisen sich Regelungen, wonach sich die Kehrichtgebühr ausschliesslich proportional nach dem Gebäudeversicherungswert oder dem Frischwasserverbrauch bemisst, da es in diesen Fällen an einem hinreichend engen Zusammenhang zur mutmasslichen Abfallmenge fehlt (vgl. BGE 129 I 290 E. 3.2 S. 296 f.; Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004; Urteil 2P.148/2001 vom 10. Oktober 2001, E. 3).

Entgegen der Auffassung des Weinhändlers bildete die eingekellerte Menge Traubengut ein grundsätzlich taugliches Kriterium zur Bestimmung der Menge des von einer Weinkellerei anfallenden Abfalles. Diese Grösse lässt unmittelbar auf die Produktion und somit zumindest indirekt auf die Abfallmenge derartiger Betriebe schliessen. Anders als bei (unzulässigen) starren Grössen wie dem Gebäudeversicherungswert, dem Gebäudevolumen oder der Betriebsfläche, berücksichtigt die Menge an eingekellertem Traubengut das Ausgangsmaterial des Produktionsprozesses der betreffenden Betriebe und steht damit in einer genügend Relation zur dabei anfallenden Abfallmenge. Die staatsrechtliche Beschwerde des Weinhändlers wurde abgewiesen.

 

Vater aus der Wohnung gekickt: Verlust der elterlichen Sorge?

Mit Revision des Scheidungsrechts wurde neu Art. 298a ZGB eingeführt, wonach die Vormundschaftsbehörde unverheirateten Eltern auf deren gemeinsamen Antrag die "gemeinsame elterliche Sorge" übertragen kann. In diesem Fall erhält der Vater die gleichen Rechte wie die Mutter im Verhältnis zum Kind. Ungeklärt war, ob diese gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben wird, wenn die Eltern miteinandern nicht mehr auskommen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

Nach einem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 2006 (5C.34/2006) setzt die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts voraus, dass eine Neuregelung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Dabei genügt nicht jede Veränderung, insbesondere nicht jede Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf Kinderbelange. Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht einfach gekündigt werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorhanden sind, so dass das Kindeswohl eine Zuweisung des Sorgerechts an einen Elternteil erfordert.

Im konkreten Fall musste der Vater auf Wunsch der Mutter die gemeinsame Wohnung verlassen. Es bestanden zwischen den Parteien Kommunikationsprobleme und es fehlte an einem Konfliktmanagement mit Bezug auf unterschiedliche Meinungen. So konnten sich die Parteien unter anderem nicht darüber einigen, wie ausgefallene Betreuungszeiten kompensiert werden sollten. Der Vater gab zu, dass es bei der Übergabe des Kindes zu Schwierigkeiten gekommen war. Das Bundesgericht schloss daraus, dass die Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorlagen, da die Parteien nicht in der Lage waren, im Interesse des Kindeswohls zusammenzuwirken. Damit wurde die elterliche Sorge wieder ausschliesslich der Mutter zugeteilt.

 

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - Revision des Korruptionsstrafrechts

Am 1. Juli 2006 trat der neue Artikel 4a UWG (Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb) in Kraft. Dieser neue Artikel stellt sowohl die aktive als auch die passive Bestechung in der Privatwirtschaft unter Strafe, unabhängig davon, ob sich das Unternehmen in der Schweiz oder im Ausland befindet. Die Behörden können eine Strafverfolgung nur aufnehmen, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Die Unternehmen, die den Bestechenden oder den Bestochenen beschäftigen, sind zum Strafantrag berechtigt. Aktive Bestechung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht-gebührenden Vorteils, wodurch (1) eine pflichtwidrige Handlung gefördert wird oder (2) eine im Ermessen des Bestochenen stehende Handlung bewirkt wird, die im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Bestochenen steht. Als „nicht-gebührender Vorteil“ gilt jeder materielle oder immaterielle Vorteil, auf den der Bestochene keinen Anspruch hat. Passive Bestechung ist das Akzeptieren eines solchen strafbaren Versprechens oder Vorteils. Von der Strafbarkeit ausgenommen sind alltägliche, routinemäßige Handlungen wie das Bezahlen eines Mittagessens oder die Übergabe von Kundengeschenken, solange sich dies im üblichen Rahmen bewegt.

 

Scheidung:  Anspruch des Ehegatten auf Anteil an Aktien?

Das Bundesgericht hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, in dem der CEO und 98%ige Aktionär eines Unternehmens sich von seiner langjährigen Gattin scheiden liess (BGE 131 III 559). Der Gatte hatte seine Aktien vor der Scheidung für rund CHF 3 Mio. verkauft. Seine damalige Aktienbeteiligung (und der daraus resultierende Erlös) stand in seinem Eigengut, da er sie während der Ehe unentgeltlich erworben hatte. Normalerweise werden Gegenstände des Eigenguts nicht mit dem anderen Gatten bei Auflösung des Güterstandes durch Scheidung geteilt. Die Ehefrau machte geltend, dass die Wertsteigerung der Aktien auf die während der Ehe geleistete Arbeit zurückzuführen war. Deshalb stelle die Wertsteigerung ein "Entgelt für die Arbeit" dar, was als Errungenschaft gilt (die bei der Scheidung zu teilen ist). Das Bundesgericht entschied, dass massgebend sei, ob der Ehegatte/CEO für seine Tätigkeit für die Aktiengesellschaft angemessen entlöhnt worden war. Wenn ja, stellt der beim Verkauf der Aktien einer Gesellschaft, die Eigengut des Ehemannes sind, realisierte Mehrwert keine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut dar. Das Bundesgericht kam anhand des Lohns, der Bonuses und der Dividenden des Ehegatten zum Schluss, dass der Ehegatte angemessen entlöhnt worden war. Damit hatte die Ehefrau keinen Anspruch auf den Mehrwert der Aktien des Mannes.

Der Entscheid ist für Scheidungen von Unternehmern und Unternehmerinnen von grosser Bedeutung. Bis anhin konnte sich ein Ehegatte, der Aktien in seinem Eigengut hatte, darauf verlassen, dass er diese (oder den Mehrwert daraus) nicht teilen musste. Von nun an wird ein Scheidungsgericht untersuchen müssen, ob der Ehegatte/CEO angemessen für seine Tätigkeit entschädigt wurde.

     

Roger Groner, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

www.gronerlaw.ch